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   BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81   

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https://dejure.org/1983,8566
BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81 (https://dejure.org/1983,8566)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1983 - 8 RK 36/81 (https://dejure.org/1983,8566)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1983 - 8 RK 36/81 (https://dejure.org/1983,8566)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 29/77

    Beiladung von Rehabilitanden bei Streit über deren versicherungsrechtliche

    Auszug aus BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 (BSGE 45, 296, 299, 300) entschieden, es sei unerheblich, ob es sich um Übergangsgeldzahlungen wegen einer Ersterkrankung, einer Wiedererkrankung oder einer wiederholten Wiedererkrankung handelt.
  • BSG, 31.01.1980 - 8a RK 14/79

    Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers - Übergangsgeld - Behinderter -

    Auszug aus BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81
    Sie entfällt auch nicht rückwirkend etwa dann, wenn dem Rehabilitanden rückwirkend anstelle des Übergangsgeldes Vollrente aus der Unfall- und der Rentenversicherung gewährt wird (SozR 2200 § 381 Nr. 35), oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Arbeitsunfähigkeit nicht die Folge eines Arbeitsunfalles war, so daß kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand (SozR 2200 § 381 Nr. 43).
  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 17/76

    Zur Frage der Beiladung des Versicherten, wenn nur der Beginn der Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 24.03.1983 - 8 RK 36/81
    Die Beitragspflicht trifft also den RehaTr, der dem Rehabilitanden Übergangsgeld gewährt; sie beginnt mit der 7. Woche des tatsächlichen Bezuges von Übergangsgeld.Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragspflicht des RehaTrs ist die tatsächliche Zahlung des Übergangsgeldes (BSG in SozR 2200 § 381 Nr. 24).
  • BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 5/20 R

    Beanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig

    Der Standort der Regelung im Kontext des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV erklärt sich im Lichte dessen ohne Weiteres daraus, dass Abs. 1 Sonderregelungen für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft, während die übrigen Absätze des § 26 SGB IV Regelungen für zu Unrecht entrichtete Beiträge in allen Versicherungszweigen enthalten (vgl BSG Urteil vom 24.3.1983 - 8 RK 36/81 - SozR 2200 § 381 Nr. 49 S 131 = juris RdNr 10 ) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 2603/14

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der

    Die Normen gelten für alle Zweige der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 36/81 - in juris, Rn. 10; Waßer, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 54).
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

    Zwar ist zuständiger Erstattungsschuldner grundsätzlich derjenige Versicherungsträger, der die Beiträge erhalten hat (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 36/81 -, SozR 2200 § 381 Nr. 49), nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat.
  • LSG Hamburg, 07.12.2023 - L 1 KR 28/23

    Voraussetzungen der Beitragspflicht vom Arbeitgeber gezahlter Abfindungen -

    § 26 Abs. 2 SGB IV regelt - anders als § 26 Abs. 1 SGB IV - allgemein die Erstattungspflicht zu Unrecht entrichteter Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 36/81 -, juris Rn. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - L 5 KR 1905/17
    Die Normen gelten für alle Zweige der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 24.03.1983, 8 RK 36/81, in juris, Rn. 10; Waßer, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 54).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2023 - L 4 KR 1019/23
    Der Erstattungsanspruch bezieht sich auf alle Zweige der Sozialversicherung und ist nicht auf bestimmte Beiträge beschränkt (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 36/81 - juris, Rn. 10).
  • SG Aachen, 17.11.1986 - S 6 KR 12/86
    Erstattungsschuldner ist für zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung die BfA, die die Arbeitgeber-Beitragsanteile zur Rentenversicherung rechtsgrundlos erhalten hat (vgl BSG 24.3.1983 8 RK 36/81 = USK 8325).Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, daß die Krankenkassen als Einzugsstellen Schuldner der von ihnen eingezogenen und an die Rentenversicherungsträger abgeführten Rentenversicherungs-Beiträge sind.2.
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